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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: 1 W 164/08
Rechtsgebiete: RVG, VV RVG, ZPO
Vorschriften:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1 Anl. 1 | |
VV RVG Nr. 3200 | |
VV RVG Nr. 3201 Nr. 1 | |
ZPO § 520 Abs. 2 S. 2 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 1 W 164/08
In Sachen
hat der 1. Zivilsenat des Kammergerichts - Einzelrichter - auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 28. Januar 2008 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2008 am 10. Juli 2008 beschlossen:
Tenor:
In Änderung des angefochtenen Beschlusses werden die nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 20. November 2007 (20 U 75/07) von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden, in dem Antrag vom 20. November 2007 berechneten Kosten auf 1.594,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. November 2007 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten der zurückgewiesenen Beschwerde hat die Beklagte zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin 31% und die Beklagte 69% zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Januar 2008 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Juni 2008 ist teilweise begründet.
a) Zu Recht beanstandet die Beklagte, dass die Rechtspflegerin am Landgericht in dem angefochtenen Beschluss eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG festgesetzt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 2007, 3723, vgl. auch NJW 2008, 1087, 1088) löst einen Zurückweisungsantrag, der vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt wurde, grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV-RVG aus. Denn der Berufungsbeklagte kann sich erst nach Vorliegen der Berufungsbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf das erstinstanzliche Urteil sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern. Dies gilt erst recht, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit darauf beschränkt, einem Antrag auf erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu widersprechen. Denn die Einwilligung nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO muss vom Berufungsbeklagten entweder ausdrücklich erklärt oder zumindest vom Berufungskläger anwaltlich versichert werden (BGHZ 161, 86 ff; BGH-NJW 2006, 2192 f). Da die Beklagte und Berufungsklägerin in ihrem Antrag vom 15. Mai 2007 nicht behauptet hatte, die Klägerin und Berufungsbeklagte habe vorab ihr Einverständnis mit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erteilt, brauchte die Berufungsbeklagte nicht zu besorgen, der 20. Zivilsenat werde eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewähren. Hierauf ist es ohne Einfluss, ob die Prozessbevollmächtigte der Beklagten, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2008 geltend macht, bei Antragstellung wusste, dass die Klägerin dem Fristverlängerungsantrag nicht zustimmen würde.
Im Übrigen enthält der Schriftsatz der Bevollmächtigten der Berufungsbeklagten vom 23. Mai 2007 weder Sachanträge noch Sachvortrag. Der Begriff des Sachantrags bzw. des Sachvortrags im Sinne der Regelung in Nr. 3201 VV-RVG entspricht derjenigen in Nr. 3101 VV-RVG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., Rdnr. 1). Danach ist ein Sachantrag derjenige Antrag, der den Inhalt der gewünschten Sachentscheidung bestimmt und begrenzt (Hartmann a.a.O. VV 3101 Rdnr. 11). Demgegenüber reichen reine Verfahrensanträge nicht aus, um die volle 1,6-Verfahrensgebühr auszulösen. Zu den reinen Verfahrensanträgen in diesem Sinne gehören auch Fristverlängerungsgesuche (Hartung/Römermann/Schons RVG 2. Aufl., VV 3101 Rdnr. 19). Für die Erklärung der Gegenseite, ob eine vom Gesetz vorgeschriebene Einwilligung erklärt wird, kann nichts anderes gelten.
b) Soweit die Beklagte auch die Zuerkennung einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV-RVG für unbegründet hält, kann der Beschwerde nicht gefolgt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH a.a.O. m. w. N.) ist die gegnerische Partei nach Einlegung der Berufung berechtigt, ihrerseits anwaltliche Hilfe im Anspruch zu nehmen und nach Rücknahme der Berufung grundsätzlich Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten zu beanspruchen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2007 angekündigt hatte, sich noch nicht beim Kammergericht zu melden. Denn für die Entstehung der 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV-RVG genügt eine auftragsgemäße Entgegennahme der Information ohne ein Tätigwerden nach außen (Senat JurBüro 2005, 418).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Gerichtskosten, die nur wegen des zurückgewiesenen Teils der Beschwerde erhoben werden (KV 1812) fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur Last. Zu einer Ermäßigung nach KV 1812 Abs. 2 besteht kein Anlass.
Ende der Entscheidung
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